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   BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R   

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BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R (https://dejure.org/2018,35759)
BSG, Entscheidung vom 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R (https://dejure.org/2018,35759)
BSG, Entscheidung vom 28. August 2018 - B 8 SO 9/17 R (https://dejure.org/2018,35759)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Versorgung mit anderen Hilfsmitteln - Reparaturkosten für ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug - Kenntnisgrundsatz - vorherige Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Übernahme von PKW-Reparaturkosten als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Versorgung mit anderen Hilfsmitteln - Reparaturkosten für ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug - Kenntnisgrundsatz - vorherige Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB XII § 19 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 53 Abs. 3
    Übernahme von PKW-Reparaturkosten als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermöglichung und Erleichterung der Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 126, 210
  • NZS 2019, 423
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R
    Der Senat hat im Falle eines minderjährigen Kindes bereits entschieden ( BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - Juris RdNr 18) , dass eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse der Einstandsgemeinschaft vorzunehmen ist.

    Dies beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (eingehend BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - Juris RdNr 15 ff mwN ) .

    Das Angewiesensein auf ein Kfz wäre nämlich dann zu verneinen, wenn die Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personennahverkehr und/oder ( ggf unter ergänzender) Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes, ggf auch durch Leistungen der zuständigen Krankenkasse (§ 60 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung ) zumutbar hätten verwirklicht werden können ( BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - Juris RdNr 17) .

  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Erstattung von

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R
    Deshalb wird die Kenntnis iS von § 18 SGB XII durch die positive Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall (Unterhalt eines behindertengerecht umgebauten Kfz dazu gleich; vgl BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 3; BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 21; BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 3; wohl aA Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII , 6. Aufl 2018, § 18 RdNr 22, der auf die "konkrete Leistung" abstellt) vermittelt, nicht erst durch den konkreten finanziellen Bedarf (zu zahlender Rechnungsbetrag, vgl zur Sozialhilfe für Deutsche im Ausland BSG SozR 4-3500 § 24 Nr. 1 RdNr 24 auch für BSGE vorgesehen; weitergehend mit der Konsequenz, dass § 18 SGB XII keine Anwendung findet: Bestattung und Begleichung der Bestattungsrechnung ohne vorherige Unterrichtung der Sozialhilfebehörde BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 RdNr 15) .

    Vereinfacht gesagt: mit Reparaturen ist bei einem Kfz gewissermaßen immer zu rechnen ( vgl BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § ( 18 Nr. 3, RdNr 11, vgl auch BSG SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 RdNr 18) .

    Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 20.4.2016 - B 8 SO 5/15 R - ( BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 3) , wonach der Sozialhilfeträger bei völlig neuen, einmaligen Bedarfssituationen keine für eine Leistung erforderliche Kenntnis besitzt.

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats setzen Sozialhilfeleistungen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ( Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ) nicht, wenn der Bedürftige seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nach Kenntnis vom Bedarfsfall nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat ( BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1, RdNr 25; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 26 mwN ; BSGE 116, 210 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 9, RdNr 12; BVerwGE 96, 18 ff ; Coseriu in jurisPK - SGB XII , 2. Aufl 2014, § 18 SGB XII , RdNr 40) .
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats setzen Sozialhilfeleistungen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ( Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ) nicht, wenn der Bedürftige seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nach Kenntnis vom Bedarfsfall nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat ( BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1, RdNr 25; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 26 mwN ; BSGE 116, 210 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 9, RdNr 12; BVerwGE 96, 18 ff ; Coseriu in jurisPK - SGB XII , 2. Aufl 2014, § 18 SGB XII , RdNr 40) .
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats setzen Sozialhilfeleistungen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ( Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ) nicht, wenn der Bedürftige seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nach Kenntnis vom Bedarfsfall nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat ( BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1, RdNr 25; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 26 mwN ; BSGE 116, 210 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 9, RdNr 12; BVerwGE 96, 18 ff ; Coseriu in jurisPK - SGB XII , 2. Aufl 2014, § 18 SGB XII , RdNr 40) .
  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats setzen Sozialhilfeleistungen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ( Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ) nicht, wenn der Bedürftige seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nach Kenntnis vom Bedarfsfall nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat ( BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1, RdNr 25; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 26 mwN ; BSGE 116, 210 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 9, RdNr 12; BVerwGE 96, 18 ff ; Coseriu in jurisPK - SGB XII , 2. Aufl 2014, § 18 SGB XII , RdNr 40) .
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R
    Deshalb wird die Kenntnis iS von § 18 SGB XII durch die positive Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall (Unterhalt eines behindertengerecht umgebauten Kfz dazu gleich; vgl BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 3; BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 21; BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 3; wohl aA Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII , 6. Aufl 2018, § 18 RdNr 22, der auf die "konkrete Leistung" abstellt) vermittelt, nicht erst durch den konkreten finanziellen Bedarf (zu zahlender Rechnungsbetrag, vgl zur Sozialhilfe für Deutsche im Ausland BSG SozR 4-3500 § 24 Nr. 1 RdNr 24 auch für BSGE vorgesehen; weitergehend mit der Konsequenz, dass § 18 SGB XII keine Anwendung findet: Bestattung und Begleichung der Bestattungsrechnung ohne vorherige Unterrichtung der Sozialhilfebehörde BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 RdNr 15) .
  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Empfänger von Arbeitslosengeld II - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R
    Die weitere Sachverhaltsaufklärung - insbesondere hinsichtlich des Bedarfsumfangs - obliegt dann dem Sozialhilfeträger (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ; BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 RdNr 23) .
  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R
    Ob der beklagte Landschaftsverband als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Erstattung der Kfz -Reparaturkosten als Leistung der Eingliederungshilfe nach Landesrecht sachlich und örtlich zuständig ist (§ 98 Abs. 1, § 97 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 3 SGB XII , §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 816 - iVm der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 817) , kann offenbleiben, weil er jedenfalls wegen der an ihn erfolgten Weiterleitung des Antrags durch den örtlichen Sozialhilfeträger nach § 14 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ( SGB IX , hier noch in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606 - aF ) als sog zweitangegangener Rehabilitationsträger ("aufgedrängte Zuständigkeit" vgl nur BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 2 RdNr 9; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 12) zuständig geworden ist bzw - ausgehend von einem durch den behindertengerechten Umbau des Kfz eingeleiteten (einheitlichen) Rehabilitationsgeschehen - als erstangegangener Rehabilitationsträger zuständig war.
  • BSG, 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung - Zugunstenverfahren - keine

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R
    Da § 18 SGB XII zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen will ( BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 15 RdNr 20; Armborst in LPK- SGB XII , 11. Aufl 2018, § 18 SGB XII RdNr 4; vgl auch Berlit, Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013; Teil I Kap 7 RdNr 28) , ist es für das Einsetzen der Sozialhilfe vielmehr ausreichend, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie erkennbar ist, nicht aber in welchem Umfang die Hilfe geleistet werden muss ( BSG SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 RdNr 18; BVerwG Beschluss vom 9.11.1976 - V B 80.76 -, FEVS 25, 133, 135; BVerwG Buchholz 436.0 § 5 Nr. 15 BSHG ) .
  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 15.77

    Anspruch eines Behinderten auf Eingliederungshilfe - Voraussetzungen des

  • BVerwG, 09.11.1976 - 5 B 080.76

    Notwendigkeit eines bestimmten Klageantrags - Pflicht zu umfassender Prüfung und

  • BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 13/20 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Hierbei gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung regelmäßig entgegensteht (vgl nur BSG vom 8.3.2017 - B 8 SO 2/16 R - SozR 4-1500 § 55 Nr. 20 RdNr 23; BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 9/17 R - BSGE 126, 210 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 4, RdNr 21; BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr. 1, RdNr 32, jeweils mwN); die Vorstellungen des Trägers der Eingliederungshilfe sind insoweit unerheblich.

    Es genügt die positive Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall, hingegen muss nicht bereits der konkrete finanzielle Bedarf feststehen (zuletzt BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 9/17 R - BSGE 126, 210 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 4, RdNr 18 mwN).

    Der Sozialhilfeträger ist bereits durch die Kenntnis ersterer in die Lage versetzt worden, in die weitere ihm obliegende Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Bedarfsumfangs einzutreten (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ; BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 9/17 R - BSGE 126, 210 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 4, RdNr 18), eine völlig neue Bedarfssituation liegt nicht vor (hierzu BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 5/15 R - BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 3, RdNr 11).

  • LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 14/17

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    2. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist die bestehende familiäre Einstandsgemeinschaft und das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht - auch gegenüber volljähringen Kindern, wie sich aus § 1618a BGB ergibt - zu beachten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R).

    Zum anderen sind bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch die vorliegend bestehende familiäre Einstandsgemeinschaft und das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht - auch gegenüber volljährigen Kindern, wie sich auch aus § 1618a BGB ergibt - zu beachten, was gerade dem Regelungskonzept des SGB XII, das u.a. in §§ 16 und 19 Abs. 3 SGB XII zum Ausdruck kommt, entspricht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 17, m.w.N.).

    Dabei gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (vgl. nur BSG, Urteile vom 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 21; vom 08.3.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 18 und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - juris Rn. 15, m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) sind Eingliederungsmaßnahmen daher nicht zu leisten, wenn der Bedarf bzw. das Teilhabeziel anderweitig gedeckt werden kann, so wie hier - neben der Nutzung des dem Kläger zur Verfügung stehenden Pkw"s - auch durch die ihm zumutbare Inanspruchnahme des ÖPNV, der Bundesbahn für weitergelegene Ziele oder der Inanspruchnahme des zur Verfügung stehenden - auch mit der Möglichkeit sog. Spontanfahrten im Rahmen freier Kapazitäten - Behindertenfahrdienstes oder eines entsprechend ausgestatteten Taxis (vgl. BSG, Urteile vom 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 22; vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 21 - und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - juris Rn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 46; Luthe in: jurisPK-SGB IX § 55 Rn. 22 ff., jeweils m.w.N.).

  • BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R

    Anspruch auf Hilfe zur Wohnungserhaltung nach dem SGB XII

    Es gilt - wie auch sonst bei der Eingliederungshilfe - ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der keine pauschalierenden Betrachtungen zulässt (vgl zuletzt BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 9/17 R - BSGE 126, 210 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 4; BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 17 RdNr 17, jeweils mwN) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 61/21

    Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den

    Für die Annahme der Kenntnis ist es aber ausreichend (wenn auch erforderlich), dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder auf sonstige Weise erkennbar ist, damit der Sozialhilfeträger ggf. in die weitere Sachverhaltsaufklärung eintreten kann (BSG Urteile vom 20.04.2016, B 8 SO 5/15 R, juris Rn. 11; und vom 26.08.2008, B 8/9b SO 18/07 R, juris Rn. 23); die Kenntnis wird dabei durch die positive Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall vermittelt, nicht erst durch den konkreten finanziellen Bedarf (BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 9/17 R, juris Rn. 18; jeweils m.w.N.).
  • LSG Sachsen, 18.05.2022 - L 8 AY 4/21
    "Bekanntwerden" in diesem Sinne bedeutet, dass die Notwendigkeit einer Leistung der Sozialhilfe als solche dargetan oder sonst erkennbar ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 9/17 R).

    "Bekanntwerden" in diesem Sinne bedeutet, dass die Notwendigkeit einer Leistung der Sozialhilfe also solche dargetan oder sonst erkennbar ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 18; Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 5/10 R - juris Rn. 18).

    Da § 18 SGB XII zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen will, ist es für das Einsetzen der Sozialhilfe vielmehr ausreichend, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst erkennbar ist (BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 18).

    Die Sozialhilfeträger sind nach Kenntniserlangung von einem Bedarfsfall verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln gemäß § 20 SGB X (BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 18; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Februar 2019 - L 15 SO 183/15 - juris Rn. 83), wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Leistungsfall vorliegt.

  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 3086/18
    Sozialhilfeleistungen für einen zurückliegenden Zeitraum setzen grundsätzlich einen aktuell fortbestehenden Bedarf voraus (BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 9/17 R - BSGE 126, 210 - juris Rdnr. 23; Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - BSGE 104, 213 - juris Rdnr. 13).

    Dieser Grundsatz gilt aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG)) aber nicht, wenn der Bedürftige seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nach Kenntnis vom Bedarfsfall nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 9/17 R - BSGE 126, 210 -juris Rdnr. 23; Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R - BSGE 112, 67 - juris Rdnr. 25).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 9/18
    Inwieweit der Austausch zwischen der Klägerin und der Ordnungsbehörde überhaupt geeignet gewesen wäre, der Beklagten inhaltlich ausreichende Kenntnis i.S.d. § 18 SGB XII zu vermitteln, und inwieweit dazu ggf. auch Informationen über die zumindest mögliche Hilfebedürftigkeit der Patientin erforderlich gewesen wären (vgl. dazu BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 9/17 R, juris Rn. 18), mag danach dahinstehen.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2019 - L 2 SO 2287/18

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Diese Feststellungen sind hier auch zu treffen, da es sich bei den Kosten für die Kfz-Hilfe nicht um eine privilegierte Hilfe nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII handelt (vergleiche BSG Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 24).

    Auch im Übrigen ist es unerheblich, dass das Kfz selbst nicht im Eigentum des Klägers steht (vergleiche BSG Urteil 28. August 2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 17).

  • LSG Hessen, 20.03.2024 - L 4 SO 120/20

    Sozialhilfe (SGB XII)

    Für die Kenntnis nach § 18 SGB XII wie § 25 SGB XII ist es ausreichend, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie erkennbar ist, nicht aber in welchem Umfang die Hilfe geleistet werden muss (vgl. auch zum Folgenden BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 9/17 R - NZS 2019, 423 Rn. 18).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2023 - L 8 AY 24/21

    Abtretungsverbot; Beiladung; Dolmetscherkosten; Fallpauschale;

    Ausreichend ist das Darlegen der Notwendigkeit der Hilfe, wobei positive Kenntnis des spezifischen Bedarfsfalls ausreichend ist (BSG, Urteil vom 28.8.2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnis i.S. des § 6b AsylbLG i.V.m. § 18 SGB XII bereits der Eingang der ärztlichen Überweisungen für B und A ausgereicht hat und damit die Notwendigkeit von Hilfe - bezogen auf die Grunderkrankung als spezifischer Bedarfsfall - dargetan gewesen ist (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 28.8.2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 18 m.w.N.; s. auch Senatsurteil vom 6.10.2022 - L 8 AY 46/20 -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2022 - L 8 AY 46/20

    Asylbewerberleistung; Freistellungsanspruch; Gesundheitsleistungen; notwendige

  • BSG, 09.11.2022 - B 5 R 17/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 9 SO 259/21
  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2021 - L 11 R 3206/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.06.2023 - L 8 AY 19/22

    Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 4 und des § 6 AsylbLG;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2019 - L 8 SO 251/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2018 - L 8 SO 197/18
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